Haftung bei SCHUFA-Meldung über streitige Forderungen

11.10.2017

Haftung bei SCHUFA-Meldung über streitige Forderungen

Schadensersatz wegen einer Falschmeldung

Der Kläger beansprucht die Löschung falscher Eintragungen bei der SCHUFA sowie Schadensersatz.
Die Parteien stritten zunächst über wechselseitige Ansprüche aus einem Werkvertrag. Die zunächst offene Forderung wurde von dem Kläger zunächst - auch auf Mahnung hin - nicht bezahlt. Der Beklagte meldete daraufhin den Kläger bei der SCHUFA. Hiergegen beauftragte der Kläger eine Rechtsanwältin und verlangt mit dieser Klage den Ersatz der Anwaltskosten (Gegenstandswert: EUR 6.000,--).

Urteil:
Die Klage ist begründet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280, 241 II BGB.

Die der Schufa gemeldete Forderung des Beklagten gegen den Kläger war nicht tituliert (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG), sie war nicht unbestritten gemäß § 178 InsO festgestellt (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG), sie war nicht ausdrücklich anerkannt (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG), und schließlich fehlen auch die Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG: Der Beklagte hat nicht nach Eintritt der Fälligkeit zweimal gemahnt (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) BDSG), zwischen der ersten Mahnung (3. September 2010) und der Meldung an die Schufa (jedenfalls vor dem 29. September 2010) lagen keine vier Wochen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b) BDSG), zudem hat der Beklagte die Schufa-Meldung nicht rechtzeitig angedroht (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 c) BDSG).

Als Schaden, der dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden ist, muss der Beklagte dem Kläger seine Anwaltskosten als gemäß § 249 BGB erforderliche Rechtsverfolgungskosten ersetzen. Die rechtliche Problematik einer Schufa-Meldung ist schwierig, sodass für einen Verbraucher die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist.

Die Forderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger - so hat er unwidersprochen vorgetragen, dass ihm auf Grund der Schufa-Meldung seine Kreditkarte gekündigt wurde - ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gegenstandswert auf die Gebührenstufe bis 6.000,00 € angesetzt wurde. Die Gebührenberechnung selbst ist zutreffend und von dem Beklagten auch nicht angegriffen.

[AG Halle, Urteil vom 28.2.2013 (93 C 3289/12)]

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