Anordnung einer Blutprobe

07.09.2017

Lange wurde die Ansicht vertreten, für die Entnahme einer Blutprobe sei der Richtervorbehalt. unverzichtbar, da eine Blutprobe einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellt. In der Praxis wurde diese Vorgabe trotz eines mahnenden BVerfG-Urteils zunehmend aufgeweicht.

Ab sofort sind die mit der Ermittlung von Straftaten befassten Personen in der großen Mehrheit der Fälle zur unmittelbaren Anordnung einer Blutprobe gesetzlich befugt.

Der nach wie vor gesetzlich normierte Grundsatz der Anordnungsbefugnis durch den Richter in § 81 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist nun mit so mannigfachen Ausnahmen versehen, dass diese Ausnahmen in der Praxis wohl die Regel werden.

Die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf künftig keiner richterlichen Anordnung, wenn Tatsachen den Verdacht begründen,

• dass eine Straftat nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs),
• nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 und 3 (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel) oder
• nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
begangen wurde.
Damit sind praktisch alle Straftatbestände im Straßenverkehr erfasst.

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