Schwacke-Liste ist Maßstab für angemessene Mietwagenpreise

20.07.2017

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsreduzierung in der Kasko-Versicherung ist gegeben, da die Nutzung eines Mietwagens regelmäßig mit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, dass der Geschädigte das wirtschaftliche Risiko aus der Nutzung eines Mietwagens selber zu tragen hätte, zumal er auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart hat.

Der Geschädigte kann auch Ersatz für den Aufschlag verlangen, der sich daraus ergibt, dass seine Ehefrau als weitere Fahrerin des Mietwagens angemeldet wird. Weil der Geschädigte auch sein eigenes Fahrzeug durch andere Personen nutzen lassen könnte, ist es nicht zumutbar, die Nutzungsmöglichkeit des Mietwagens allein auf den Geschädigten zu beschränken. Der Geschädigte hat Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 75 € für An- und Abmeldung. Ihm steht auch eine Kostenpauschale in Höhe von 30 € zu.

AG Lübeck, Urt. vom 03.02.2017 - Az.: 24 C 2626/06

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