Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

10.07.2017

Die Parteien sind Eigentümer in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden.

Nach Auffassung des BGH (Entscheidung vom 2.6.2017, Az. V ZR 230/16) kann der Eigentümer eines Grundstücks nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB verlangen, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Die zulässige Höhe der Pflanzen sei grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gelte aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stünden, das tiefer als das Nachbargrundstück liege. In diesem Fall sei eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichten. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe sei deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. 

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