Wann werden Einträge im Führungszeugnis gelöscht?

14.10.2015

Wann werden Einträge im Führungszeugnis wieder gelöscht?

Das neue erweiterte Führungszeugnis (FüZ) hat zu einiger Verunsicherung geführt, insbesondere wann die Eintragungen wieder gelöscht werden. Relevanz hat ein solches FüZ zum Beispiel bei der Bewerbung von Arbeitnehmern.

 

1. Abgrenzung zur Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR)
Das FüZ ist ein Auszug aus dem BZR. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Einblick in das BZR haben nur ausgesuchte Behörden im Rahmen Ihrer hoheitlichen Aufgaben, wie zum Beispiel Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwaltskammern, Einwohnermeldeämter, etc. Die Eintragungen werden nach bestimmten Zeitabläufen automatisch wieder getilgt; eines Antrags bedarf es nicht. Die Löschungsfristen sind deutlich länger als die für das FüZ, siehe § 46 BZRG (abgedruckt im Anhang). Diese Regelung - also die längere Frist - betrifft die Löschung aus dem Bundeszentralregister, also nicht nur aus dem Führungszeugnis.

 

2. Löschung der Einträge im Führungszeugnis
Hierbei handelt es sich um eine behördliche Bescheinigung, in der die Vorstrafen einer Person verzeichnet sind. Jeder Person, die wenigstens 14 Jahre alt ist, wird auf Antrag ein FüZ erteilt. Das FüZ ist das übliche Zeugnis und hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Auch die Regelungen über das Führungszeugnis finden sich im Bundeszentralregistergesetz, nämlich in § 34 BZRG.


a. Arten von Führungszeugnissen
1.) Privates Führungszeugnis
Zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber genügt ein einfaches (privates) Führungszeugnis. Das Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.
2.) Erweitertes Führungszeugnis
§ 30a und § 31 BZRG regeln das „erweiterte Führungszeugnis", das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.
3.) Behördliches Führungszeugnis
Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber (Behörde) wird auf Antrag der betroffenen Person i.d.R. das behördliche Führungszeugnis unmittelbar an die Einstellungsbehörde übersandt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG), wobei die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat.


b. Löschung von Eintragungen
Die Regelung des § 34 BZRG betrifft das Führungszeugnis, welches ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist, hier ist die Löschungsfrist kürzer. Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:
Löschung nach 3 Jahren:
• Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten
• Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)
• Jugendstrafe bis zum einem Jahr
• Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung
Löschung nach 5 Jahren:
• bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle
Löschung nach 10 Jahren:
• Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)

Ein Führungszeugnis ist gebührenpflichtig. Es kostet 13 Euro.
Es ist zu beachten dass es Sonderregelungen gibt für den Fall von Gesamtstrafen oder Einheitsstrafen (§ 35 BZRG). Die Löschungsfrist kann auch gehemmt werden (§ 37 BZRG).


Anhang:

Wortlaut des § 46 BZRG:
§ 46 BZRG. Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

 

 

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