Frei gekündigter Werkvertrag führt zu einer Pauschal-Vergütung von 5%

13.10.2015

Frei gekündigter Werkvertrag führt zu einer Pauschalvergütung von 5%

Der Besteller kann jeden Bauvertrag frei, das heißt jederzeit und ohne Angaben von Gründen und ohne Fristsetzung bis zur Fertigstellung der Bauleistungen kündigen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Zif. 2 VOB/B, Dieses Recht gibt es auch für BGB-Bauverträge (§ 649 BGB). Dann kann der Werkunternehmer seinerseits die Vergütung für die erbrachte Leistung sowie für den nicht erbrachten Teil abzüglich seiner ersparten Aufwendungen verlangen.

Für den Unternehmer ergibt sich darüber hinaus eine gesetzliche Vermutung, dass ihm 5 v.H. der noch nicht erbrachten Leistung als Vergütung zustehen sollen. Derjenige, ob Auftraggeber oder Unternehmer, der von dieser Vermutung abweichen will, etwa weil er größere Einsparungen annimmt und daher davon ausgeht, dass dem Unternehmer eine geringere Vergütung zusteht, oder eben von weniger Einsparungen ausgeht und daher eine höhere Vergütung geltend machen will, trägt jeweils die Darlegungs- und Beweislast für die entsprechenden Umstände [LG Detmold, Urt. vom 8.7.2015, Az. 1ß S 27/16].

Für die Berechnung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers sind folgende Punkte zu berücksichtigen [nach BGH, Urt. vom 24.06.1999, Az.: VII ZR 342/98]:
1. Ermittlung des Gesamt-Vergütungsanspruchs gemäß Bauvertrag und anschließend
2. Abzug der gesparten Kosten oder
3. durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt oder
4. Ermittlung des „verlorenen Aufwands" für die gekündigte Leistung,
5. bei Offenlegung der Urkalkulation durch den Auftragnehmer.

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