Gewerbemiete: Baulärm kann u.U. einen Mangel darstellen

24.09.2015

Gewerbemiete: Baulärm kann u.U. einen Mangel darstellen

Die Miete ist aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Baucontainer und den Baustellenbetrieb in dem Bereich der Straße vor dem Mietobjekt gem. § 536 BGB zu mindern. Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit einer Großbaustelle eintreten, können auch im Innenstadtbereich einen Mangel eines benachbarten gewerblichen Mietobjekts begründen. Das Aufstellen zahlreicher Baucontainer und weiterer Baustelleneinrichtungen auf einem Parkplatzbereich sowie das Anfahren von Lkw und Baufahrenzeugen auf der in unmittelbarer Nähe zu einer Großbaustelle gelegenen kleinen Nebenstraße können insbesondere dann einen Mangel eines benachbarten gewerblichen Mietobjekts begründen, wenn das darin vertragsgemäß betriebene Geschäft in besonderem Maße auf Laufkundschaft angewiesen ist.

Die Minderung beträgt aber nur 15 % des Mietzinses. Grundsätzlich muss jeder Anlieger einer Straße insbesondere im Innenstadtbereich mit gewissen Beeinträchtigungen aufgrund üblicher Bautätigkeiten oder des Vorhandenseins einer Baustelle einschließlich ihrer Einrichtung rechnen und diese hinnehmen, wenn diese sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen halten.

Unter Abwägung aller Umstände erscheint eine Minderung des Mietzinses um 15 % als angemessen. Es konnten und mussten nicht alle etwaigen Umsatzeinbußen der Beklagten ausgeglichen werden, da die Minderung des Mietwerts, für die die Vermieterin verantwortlich war, nicht mit dem Wert eines Umsatzrückgangs gleichzusetzen war. Schließlich fällt das Verwendungs- und Ertragsrisiko des Geschäftsbetriebs grundsätzlich in den Risikobereich des Mieters, der nicht in vollem Umfang auf den Vermieter abgewälzt werden kann.

[OLG Frankfurt a.M. 11.2.2015, 2 U 174/14]

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