Der Vermieter ist für die Beseitigung von Wespennestern verantwortlich

15.07.2015

Nicht selten finden Wespen in der Nähe von oder gar in menschlicher Siedlungen eine neue Behausungen. Handlungsbedarf besteht in jedem Fall, wenn sie sich etwa in einem Rolladenkasten einnisten. Der Mieter hat unverzüglich seinen Vermieter zu informieren. Erreicht er ihn nicht, kann er selber die Feuerwehr beauftragen. Fraglich ist aber, wer die Kosten des Einsatzes zu tragen hat.

Nach Ansicht des AG Würzburg (Urt. vom 19.2.2014, Az. 13 C 2751/13) hafte der Vermieter. Bei einem Wespennest handele es sich um eine akute Gefahr für Leib und Leben. Für die Beseitigung dieser Gefahr ist der Vermieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zuständig. Er hat aber nur die angemessenen Kosten zu tragen. Das kann unter Umständen auch bedeuten, dass die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu zahlen sind, wenn der Mieter den Vermieter telefonisch nicht zu erreichen war und daher wegen der Gefahr einen Notfalleinsatz der Feuerwehr veranlasst.

Selbst, wenn sich im Nachhinein herausgestellt hätte, dass es sich nicht um einen Notfalleinsatz gehandelt habe, hätte der Vermieter den Einsatz zu bezahlen gehabt, da es auf den Zeitpunkt der Gefahrenabwehrhandlung ankomme.

Der Vermieter kann diese Kosten auch nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen, da es sich um selten anfallende (also gerade nicht regelmäßig wiederkehrende) Maßnahmen handelt.

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