WEG: Wer haftet für Hausgeldrückstände?

30.09.2013

wer haftet für Rückstände beim Hausgeld?

Immobilien aus Zwangsversteigerungen können echte Schnäppchen sein. Das gilt auch für Objekte in Wohnungseigentümergemeinschaften. Was aber, wenn der bisherige Inhaber jahrelang sein Hausgeld nicht gezahlt hat? Haftet dann der neue Eigentümer? Zu dieser Frage hat sich aktuell der Bundesgerichtshof geäußert.

Der Fall: Ein Wohnungseigentümer hatte zwei Jahre kein Hausgeld bezahlt und musste schießlich Privatinsolvenz anmelden und sein WOhnungseigentum verkaufen. . 

Die WOhnung wurde von seinem Vater ersteigert, der nach Ansicht der WEG für den Hausgeldrückstand seines Sohnes haften sollte. Sie war der Meinung: Der Käufer müsse als neuer Eigentümer für die Schulden des vorherigen Eigentümers haften.


So geht das aber nicht, fand der Bundesgerichtshof (Urt. vom 13.09.2013, Az. V ZR 209/12). Ein solches Vorgehen sei nicht vereinbar mit dem Zwangsversteigerungsgesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 2). Die WEG müsste sich damit zufrieden geben, laut Insolvenzgesetz gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt behandelt zu werden. Unter dem neuen Eigentümer per Vollstreckung auf die zwangsversteigerte Wohnung zurückzugreifen, sei ihr jedoch nicht erlaubt.

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