Der Vermieter hat grundsätzlich kein generelles Besichtigungsrecht »

19.11.2014

Mietrecht: Der Vermieter hat grundsätzlich kein generelles Besichtigungsrecht (19.11.2014)

Eine Vermieterin betrat nach Vorankündigung des Besuchs eines bestimmten Zimmers die Wohnung ihres Mieters, betrat dabei aber auch weitere Räume des Mieters, obwohl der diese Inaugenscheinnahme verboten hatte und sie zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte. Schließlich umfasste er die Vermieterin und trug sie aus dem Haus. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis.

Der BGH (Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13) entschied zugunsten des Mieters und stellte fest, dass das Verhalten der Vermieterin eine Pflichtverletzung begangen habe, indem sie versucht habe, weitere Zimmer einzusehen. Es gebe kein grundsätzliches und uneingeschränktes Recht, eine Wohnung einzusehen. Für eine Besichtigung bedarf es eines konkreten Anlasses sowie zeitlichen Vorlaufs. Grund hierfür ist letztlich der verfassungsmäßig garantierte Schutz der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz). Soweit der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach der der Vermieter berechtigt sei, das Mietobjekt nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Diese Grundsätze gelten auch für den folgenden Fall:

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