Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten »

25.09.2013

Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Gegen eine Stundenlohnabrechnung wird von Bauherrn – berechtigt oder nicht – der Einwand erhoben, dass die Stundenabrechnungen nicht nachvollziehbar, insbesondere überhöht seien. In einem Gerichtsverfahren muss der Unternehmer dann ggfs. seine Abrechnung belegen und schlüssig machen muss.
Das kommt nur in Betracht, wenn er die Arbeiten bereits während der Ausführung sorgfältig dokumentiert hat. Sollen die Einzelheiten nachträglich zusammengestellt werden, ist dies nahezu unmöglich. Bei einer Werklohnklage des Unternehmers muss der Unternehmer damit rechnen, dass der Bauherr seine Abrechnung (zulässigerweise) pauschal bestreitet und behauptet, es seien zu viele Stunden abgerechnet worden. Er kann das behaupten, unabhängig davon, ob die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind oder nicht.
Kann der Unternehmer hingegen die abgerechneten Leistungen detailliert nachweisen, muss nun der Bauherr darlegen, warum die Abrechnung nach seiner Ansicht nicht nachvollziehbar oder überhöht sein soll.

Tipp:

Handwerker sollten bei jedem Auftrag prüfen, ob sie eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbaren wollen. Und falls ja, müssen sie sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter alle Tätigkeiten auch detailliert genug dokumentieren, um notfalls vor Gericht bestehen zu können. Sicherheitshalber sollte der Unternehmer die Wochenstundenzettel von dem Auftraggeber regelmäßig gegenzeichnen lassen. Dann kann der hinterher mit dem Einwand, es seien zu viele Stunden aufgeschrieben worden, nicht mehr gehört werden.
Nach § 15 VOB/B muss ein Stundenlohnzettel folgende Angaben – wenigstens – enthalten:
- Bezeichnung der Baustelle (Angaben zu Ort und Lage)
- Bezeichnung des Bauherrn (Name und Anschrift)
- Datum und Dauer der ausgeführten Stundenlohnarbeiten, Bezeichnung der Arbeiten und Anzahl der geleisteten Stunden
- Angabe der vereinbarten Stundensätze, gegliedert nach den unterschiedlichen Lohngruppen bzw. nach der Qualifikation der Mitarbeiter
- Genaue Beschreibung der Art der auszuführenden Arbeiten
- Angaben zu besonders zu vergütendem Aufwand für Geräte, Maschinen und sonstigen Anlagen, Bau- oder Werkstoffe, Materialien, Einbauteile gegliedert nach unterschiedlichen Werkstoffen
- Hinweise zu Liefer-/Wiegescheinen oder Entsorgungsscheinen
- Frachten, Transportkosten, Auf- und/oder Abladevorgänge
- Hilfsmittel, Gerüste, Hebezeuge
- und gegebenenfalls Sonderkosten

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